Fußball Nachwuchs: ... Sportgericht entscheidet für A1

...Nach dem Nichtantritt des 1.FC Lok Stendal im Punktspiel der Verbandsliga der A-Junioren wurden dem VfB Germania nun die Punkte und Tore zugesprochen.

 

FSA:

"...Aktenzeichen: ...............VJSGFSA Spiel-Nr. 640026162 vom 06.05.2022

(A-Junioren Verbandsliga) 1.FC Lok Stendal - VfB Germania Halberstadt

Beschuldigter: 1.FC Lok Stendal e.V.

Verfahrensgegenstand: Nichtantritt (Heim)

Das Verbandsjugendsportgericht des FSA hat auf den Antrag des Verwaltungsorgans (Spielausschuss / Staffelleiter ...) vom 06.05.2022, auf der Grundlage des § 11 der RVO, in der Sportrechtssache gegen den Verein 1.FC Lok Stendal e.V., wegen schuldhaftem Nichtantritts im o.g. Pflichtspiel gem. § 23 SpO, durch den Sportrichter ......(Kammer 1), im schriftlichen Verfahren am 14.06.2022 für Recht erkannt:

1. Das o. g. Spiel wird gemäß §§ 37 Ziff. 6, 38 Ziffer 2 d Rechts- und Verfahrensordnung des FSA (RVO) mit 3 Punkten und 3:0 Toren für den VfB Germania Halberstadt als gewonnen und mit 0 Punkten und 0:3 Toren für den 1.FC Lok Stendal als verloren gewertet.

2. Die Beschuldigte (1.FC Lok Stendal e.V.) wird gemäß § 37 Ziffer 6 RVO zur Zahlung einer Geldstrafe an den Verband in Höhe von ...,00 EUR verurteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt ...,00 EUR trägt die Beschuldigte (1.FC Lok Stendal e.V.).

4. Die Gesamtkosten betragen somit ...,00 EUR. Sie sind von der Beschuldigten gemäß §§ 10 Ziffer 1 und 33 Ziffer 4 RVO auf das Konto des Verbandes unter Angabe des AZ: ..........VJSGFSA zu überweisen.

Die Fälligkeit des Gesamtbetrages tritt mit der Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß § 33 Ziffern 1 und 3 RVO ein. Tatbestand: a.) Am 06.05.2022 wurde durch das Verwaltungsorgan, vertreten durch Spielausschuss / Staffelleiter ....., ein Antrag auf Eröffnung eines Sportgerichtsverfahrens gemäß § 11 RVO gestellt.

Fußballverband Sachsen-Anhalt e. V. Verbandsjugendsportgericht des FSA Durch Beschluss des zuständigen Sportgerichts wurde gemäß § 4 der RVO des FSA das schriftliche Verfahren durch den zuständigen Sportrichter eröffnet (§§ 2 i. V. m. 22 RVO). Dem Tatvorwurf liegen die Ausführungen des Verwaltungsorgans im Antrag vom 06.05.2022 zugrunde. Hierzu wird auf den entsprechenden Schriftverkehr verwiesen, vgl. § 29 Ziffer 5 RVO. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden dem beschuldigten (Träger-) Verein 1.FC Lok Stendal e.V. über das elektronische Postfach des Verbandes der Antrag des Verwaltungsorgans zugeleitet. Der Beschuldigten wurde somit rechtliches Gehör gemäß § 24 RVO vor Urteilsfindung gewährt.

Eine Stellungnahme liegt dem Sportgericht nicht vor. Da es innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einlassungen zur Sache mit der Angabe von ggf. entlastenden bzw. strafmildernden Umständen gab, hat das Gericht nach Aktenlage entschieden. Der Entscheidungsfindung des Sportgerichts liegen folglich allein die Ausführungen des Verwaltungsorgans im Antrag auf Eröffnung eines Sportgerichtsverfahrens zugrunde. ..."